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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 4 Ss 58/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 | |
StPO § 265 | |
StPO § 266 | |
StPO § 274 |
Beschluss Strafsache gegen U.K. wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und Beleidigung.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 7. Oktober 2002 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 02. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Nach vorläufiger "Einstellung gemäß § 154 StPO wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB durch Zeigen des Mittelfingers gegenüber den Zeugen Q. und M." durch Begleitverfügung der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 23. Mai 2002 hat das Amtsgericht Meschede auf Antrag der Staatsanwaltschaft Arnsberg unter dem 13. Juni 2002 (antragsgemäß) gegen den Angeklagten durch Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,- € festgesetzt und ihm für die Dauer von drei Monaten untersagt, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
In der auf den hiergegen eingelegten Einspruch des Angeklagten am 7. Oktober 2002 durchgeführten Hauptverhandlung hat das Amtsgericht nach Vernehmung der Zeugen Q. und M. dem Angeklagten den rechtlichen Hinweis erteilt, "dass auch eine Verurteilung gemäß § 185 StGB wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Betracht kommt". Das Amtsgericht hat den Angeklagten und seinen Verteidiger auf das "Recht der Unterbrechung der Hauptverhandlung" hingewiesen. Nach Schluss der Beweisaufnahme hat die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten die Verhängung einer "Gesamtgeldstrafe 60 Tagessätze zu je 40,- € (Einsatzstrafen von 40 und 30 Tagessätzen) Fahrverbot von drei Monaten" beantragt. Der Verteidiger des Angeklagten hat beantragt, auf Freispruch zu erkennen. In seinem Schlusswort hat der Angeklagte erklärt: "Ich habe den Mittelfinger nicht gezeigt, für mich war der gesamte Überholvorgang problemlos."
Das Amtsgericht hat den Angeklagten "wegen Beleidigung unter Freispruch im Übrigen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- €" verurteilt.
Hiergegen richtet sich die (Sprung-)Revision des Angeklagten mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Er beanstandet, dass er verurteilt worden sei, obwohl der erforderliche Strafantrag nicht gestellt worden sei und er wegen einer Tat verurteilt worden sei, auf die sich die Anklage nicht erstrecke.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt.
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist und insoweit zur Einstellung des Verfahrens.
Soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist, war das Verfahren wegen eines Prozesshindernisses einzustellen. Denn insoweit hat weder die Staatsanwaltschaft (nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO) die Strafverfolgung wegen dieses Deliktes durch Erhebung einer hierzu erforderlichen Nachtragsanklage wieder aufgenommen, noch hat das Amtsgericht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls einen nach § 266 Abs. 1 StPO erforderlichen Einbeziehungsbeschluss gefasst. Allein die Erteilung eines rechtlichen Hinweises auf eine mögliche Verurteilung wegen Beleidigung und die Beantragung einer dahingehenden Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft können die erforderlichen Prozesshandlungen nicht ersetzen. Sowohl die Erhebung der Nachtragsanklage als auch der Einbeziehungsbeschluss nach § 266 Abs. 1 StPO sind vielmehr als wesentliche Förmlichkeiten (§ 273 StPO) in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen und nur durch sie beweisbar (vgl. KK-Hürxthal, StPO, § 266 Rdnr. 3). Das Protokoll sagt aber hierüber nichts aus. Die insoweit fehlenden Prozessvoraussetzungen waren durch den Senat von Amts wegen zu berücksichtigen. Deshalb war das Verfahren wegen Beleidigung einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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